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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von BTU GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Waren durch den Kunden.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Sie kann nach Wahl von BTU GmbH  innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
(3) Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Weg, wird BTU GmbH  den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(4) Etwaige Nebenabreden, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer von BTU GmbH  schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Preise

(1) Etwaige Änderungen, z.B. im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erteilung des Auftrages erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten von BTU GmbH  , ohne dass etwaige Erhöhungen den Kunden zu Rückgängigmachung des Auftrages Veranlassung geben können.
(2) Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Transport- und Verpackungskosten. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer von BTU GmbH .
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Merchandising Partner die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von BTU GmbH  oder dessen Unterlieferanten eintreten von BTU GmbH  auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen BTU GmbH , die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist BTU GmbH  nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird BTU GmbH  von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich BTU GmbH  nur berufen, wenn BTU GmbH  den Kunden hierüber benachrichtigt hat.
(4) Sofern von BTU GmbH  die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Werts des davon betroffenen Vertragsbestandteils für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäufer.
(5) BTU GmbH  ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
(6) Falls vereinbart ist, dass der Kunde seinen Auftrag an BTU GmbH , z.B. bezüglich Maße, Design, Modell, noch näher spezifizieren wird und der Kunde die für die Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat, so geht eine dadurch entstandene Verzögerung in der Lieferung nicht zu Lasten von BTU GmbH . BTU GmbH  behält sich das Recht vor, den nicht rechtzeitig spezifizierten Auftrag ganz oder teilweise zu streichen.
(7) Falls eine Ware von BTU GmbH  unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle dem Kunden nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche auf Grund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechten durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens des Kunden führen.
(8) Falls der Kunde die Ware bei Ankunft nicht sofort in Empfang nimmt, so gehen alle daraus erwachsenden Kosten zu Lasten des Kunden. BTU GmbH bleibt es vorbehalten die Ware an einen Dritten zu verkaufen bzw. den ursprünglichen Kunden für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung von BTU GmbH  oder den Lieferanten von BTU GmbH  an die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von BTU GmbH  oder das von BTU GmbH  verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von BTU GmbH  unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2) Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
(3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1) Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistungen in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel werden nur dann anerkannt und sind nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware und schriftlich erfolgen. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Beanstandungsfrist zwei Monate. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mangelrüge innerhalb von einem Jahr nach Beginn des gesetzlichen Verjährungsbeginns zugeht.
(2) Maße und Mengen der bestellten Waren werden so genau wie möglich berücksichtigt. Abweichungen von 10 % nach oben oder unten sind zulässig und zu tolerieren.
(3) Kleine Abweichungen in Format, Farbe, Material usw. sowie Farbabweichungen beim Druck aufgrund der Materialbeschaffenheit, werden vom Besteller toleriert, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(4) Bei berechtigten Beanstandungen ist BTU GmbH  nach Wahl des Kunden unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung bis zur Höhe des Auftragwertes verpflichtet, es sei denn, es wurde eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware abgegeben oder BTU GmbH  bzw. den Erfüllungsgehilfen von BTU GmbH  fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde jedoch das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(5) Die Haftung von Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, BTU GmbH  oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(6) Kein Haftungsausschluss besteht bei Personen- bzw. Körperschäden. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
(7) Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der vertraglichen Leistungen, bei Verbrauchern nach zwei Jahren.
(8) Jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die vertragsgegenständliche Ware eingreift, sie wie auch immer modifiziert, unabhängig in welchem Umfang solche Modifikationen stattfinden oder stattgefunden haben.
(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von BTU GmbH  nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Ist der Kunde Verbraucher, behält sich BTU GmbH  das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Unternehmer, behält sich BTU GmbH das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BTU GmbH  berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, BTU GmbH  erklärt diesen ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch BTU GmbH  liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. BTU GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller BTU GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit BTU GmbH der Pfändung widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BTU GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seiner Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt von BTU GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwehrsteuer) ab, die ihm aus der Wiederveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BTU GmbH, die Forderung selber einzuziehen, bleibt davon unberührt.

BTU GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder die Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens kann BTU GmbH verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im Einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wird die Kaufsache mit anderen BTU GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt BTU GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller BTU GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so erworbene Allein- oder Miteigentum für BTU GmbH.
(5) BTU GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt BTU GmbH.

§ 8 Zahlung

(1) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen von BTU GmbH sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. BTU GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist BTU GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auch auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn BTU GmbH über den Betrag verfügen kann. Die Annahme von Schecks bedarf der schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung; hierbei gilt die Zahlung als erfolgt, wenn die Frist von 7 Tagen nach der Einlösung des Schecks verstrichen ist.
(3) Gerät der Kunde in Verzug, so ist BTU GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen wie folgt in Rechnung zu stellen. Nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist (Verzugseintritt nach 14 Tagen) ist der Nettobetrag für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen, derzeit also mit insgesamt 6,97 % p. a. (Stand 01.01.2003).
(4) Wenn BTU GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist BTU GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn BTU GmbH einen Scheck angenommen hat. BTU GmbH ist in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gleiche Recht behält sich BTU GmbH bei Erstbestellern und Sonderanfertigungen vor.

§ 9 Copyright

(1) gesetzliche Vorschriften

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BTU GmbH und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, BTU GmbH und Kunde, der Geschäftssitz von BTU GmbH, soweit eine Vereinbarung des Erfüllungsorts und des Gerichtsstands rechtlich zulässig ist.